Wald und Gesetzgebung

33 % der Fläche Deutschlands bestehen aus Wald. 44% dieser Fläche von 11,4 Mio Hektar ist in Privatbesitz. Dabei beträgt die durchschnittlich zu bewirtschaftende Fläche im Privatwald nur 2,4 Hektar. Knapp 30 Prozent der Waldfläche befinden sich im Besitz der einzelnen Bundesländer. Der Körperschaftswald von Städten und Gemeinden stellt einen Anteil von knapp 20 Prozent. 3,6 Prozent sind Treuhandwald, das ist Wald der ehemaligen DDR, der im Zuge der Bodenreform enteignet und in Volkseigentum überführt worden war und jetzt rückübertragen wird. Dem Bund gehören rund 3,5 Prozent der Waldfläche.

 

Da der Wald nicht nur Holzlieferant ist, sondern wichtige Funktionen für das Klima und die Umwelt hat, müssen Gesetze den Umgang mit dem Wald regeln. 

Dazu Lutz Fähser, Forstamtsleiter Lübecker Stadtwald a.D. (2019):

 

 

„Wälder und damit Forstbetriebe haben nicht die Funktion, Gewinne abzuwerfen. Sie sind dazu da, unsere elementaren Lebensgrundlagen zu sichern. Öffentliche Wälder dürfen nach einem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts von 1990 nicht primär erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sondern müssen vor allem dem Gemeinwohl und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen.“

 


Bundesebene:

Bundesweit gilt für den Wald das Bundeswaldgesetz, das als: „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft umschrieben wird. Beide Interessen versucht das Gesetz in Einklang zu bringen. Zusammen mit den Waldgesetzen der Länder schützt das Bundeswaldgesetz den Wald insbesondere vor Rodung und willkürlicher Inanspruchnahme für andere Landnutzungszwecke (Umwandlung), aber auch vor unsachgerechter Behandlung. So sind Waldbesitzer in Deutschland unter anderem gesetzlich verpflichtet, kahle Waldflächen wieder aufzuforsten

Link zum Bundeswaldgesetz:

BWaldG - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (gesetze-im-internet.de)

 


Landesebene: 

Für die Länder gelten wiederum die Landeswald -oder Landesforstgesetze. Diese sollen vor „willkürlicher Inanspruchnahme“ (also z.B. Rodungen/Kahlschlägen etc.) schützen.

Link zum Landesforstgesetz NRW:

SGV Inhalt : Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung | RECHT.NRW.DE

 


Beide Gesetze enthalten aber keine konkreten Regelungen für eine ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung. Daher formuliert die Naturschutzinitiative dazu folgendes:

„Deshalb braucht es ein vollzugsfähiges und der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Waldrecht, welches die europarechtlichen Vorgaben umsetzt, die ökologischen Anforderungen an die Waldbewirtschaftung konkretisiert und die Gemeinwohl-Funktionen des Ökosystems Wald vor den ökonomischen Zielen der Holzerzeugung einordnet.“  Aus: Dr. Guido Pfalzer: Rechtswidrige Fortwirtschaft in Deutschland?

www.naturschutzinitiative.de

 

Darüber hinaus enthalten die §§ 4, 12, 16 und 24 des Landesnaturschutzgesetzes NRW noch Aussagen zur Forstwirtschaft bzw. der Beteiligung der Bürger:

 

SGV Inhalt : Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) | RECHT.NRW.DE

 

Unsere Gruppe möchte die Landes- und Bundespolitik dabei unterstützen, umsetzbare gesetzliche Regelungen, wie sie es in einigen Bundesländer schon gibt, auch auf Bundes- und Landesebene einzuführen. Das Saarland hat z.B. in seinem Landeswaldgesetz im § 50 Bußgeldbestimmungen aufgeführt.